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   LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 15/19   

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https://dejure.org/2019,33478
LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 15/19 (https://dejure.org/2019,33478)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 17.07.2019 - 2 Sa 15/19 (https://dejure.org/2019,33478)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 2 Sa 15/19 (https://dejure.org/2019,33478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überstundenvergütung - Arbeitszeitverlängerung - Freizeitausgleich - Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT-O )

  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 2 Sa 14/19 v. 17.07.2019

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 2 Sa 14/19 v. 17.07.2019

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66

    Tarifüblichkeit - Bestimmter geographischer Raum - Materielle Arbeitsbedingungen

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 15/19
    Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit (vgl. grundlegend bereits BAG vom 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 - Juris).
  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 385/02

    Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Überstundenvergütung - Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 15/19
    Zur Begründung der Arbeitszeitverlängerung nach einer derartigen Vorschrift muss die Dauer der Arbeitsbereitschaft individualisiert für jeden einzelnen Arbeitnehmer dargelegt und nicht nur als statistischer Durchschnittswert errechnet werden (für die inhaltsgleiche Regelung in § 14 Abs. 2 TV-DRK vgl. BAG vom 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 - Juris; BAG vom 15.04.1966 - 2 AZR 216/64 - Juris).
  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 216/64

    Dienstbereitschaft - Arbeitsbereitschaft - Wache Achtsamkei - Zustand der

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 15/19
    Zur Begründung der Arbeitszeitverlängerung nach einer derartigen Vorschrift muss die Dauer der Arbeitsbereitschaft individualisiert für jeden einzelnen Arbeitnehmer dargelegt und nicht nur als statistischer Durchschnittswert errechnet werden (für die inhaltsgleiche Regelung in § 14 Abs. 2 TV-DRK vgl. BAG vom 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 - Juris; BAG vom 15.04.1966 - 2 AZR 216/64 - Juris).
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